Coronavirus

Europäische Kommission veröffentlicht Klarstellung zum Thema Entschädigungen in der Corona-Krise

Die Europäische Kommission hat eine Klarstellung zum Thema EU-Kompensation im Hinblick auf die aktuelle Reisesituation wegen des Coronavirus veröffentlicht. Bisher war unklar, ob nur die Flugstreichungen von der Kompensation ausgenommen sind, die direkt aufgrund von Reisebeschränkungen erfolgen müssen, oder auch Flugstreichungen aufgrund der daraus resultierenden wirtschaftlichen Notwendigkeit (extrem geringe Auslastungen weltweit) keine Kompensation erhalten.

Hier nun die wichtigsten Punkte im Überblick:

  • Die EU Verordnung 261/2004 gilt für alle Flüge von EU Fluglinien, sowie für Flüge von nicht-EU Fluglinien, die in einem EU Land starten.
  • Normalerweise erhalten Sie hier eine Kompensation in Höhe von 125 bis 600 Euro je nach Flugstrecke, Vorlaufzeit und Art der Stornierung / Umbuchung / Verspätung.
  • Im Falle von außergewöhnlichen Umständen, die nicht von Fluglinie oder Flughafen verschuldet sind (wie zum Beispiel Wetter), greift diese Regelung nicht.

Nun hat die Europäische Kommission folgendes klargestellt:

    • Außergewöhnliche Umstände betreffen nicht nur Flüge, die aufgrund von Regierungsmaßnahmen nicht mehr stattfinden können.
    • In der aktuellen Krisensituation zählen hierzu auch Flüge, die aufgrund des ausbleibenden Bedarfs nicht mehr wirtschaftlich durchzuführen wären (also nahezu alle).
  • Die sogenannten “Terms of care” gelten weiterhin. Dies besagt, dass die Fluglinie Ihnen unter anderem folgende Dinge ermöglichen muss:
    • Alternativflug zum frühestmöglichen Zeitpunkt, falls erforderlich auch mit anderen Fluggesellschaften
    • Unterkunft im Hotel für die nötige Dauer
    • Verpflegungs-Voucher für die nötige Dauer
    • Internationale Anrufe in benötigter Höhe
  • Auch eine vollständige Rückerstattung müssen Sie natürlich weiterhin erhalten, sofern Ihr Flug gestrichen wurde und Sie sich daher entscheiden, nicht mehr reisen zu wollen.

Es bleibt also festzuhalten, dass nach wie vor alle Regelungen gelten, die Fluglinien sich allerdings in der aktuellen Situation bei Storno / Umbuchung / Verschiebung in so gut wie jedem Fall auf außergewöhnliche Umstände berufen können und somit keine Entschädigung zahlen müssen. Erstattung oder Ersatzbeförderung sowie Hotelunterbringung sind jedoch weiterhin zu leisten. Insgesamt ist es also eine relativ faire Regelung für beide Seiten, die absehbar war.

Hier sehen Sie ein Zitat des für die meisten Passagiere wichtigsten Abschnitts:

“The Commission considers that, where public authorities take measures intended to contain the Covid-19 pandemic, such measures are by their nature and origin not inherent in the normal exercise of the activity of carriers and are outside their actual control.
Article 5(3) waives the right to compensation on condition that the cancellation in question “is caused” by extraordinary circumstances, which could not have been avoided even if all reasonable measures had been taken.
This condition should be considered fulfilled, where public authorities either outright prohibit certain flights or ban the movement of persons in a manner that excludes, de facto, the flight in question to be operated.
This condition may also be fulfilled, where the flight cancellation occurs in circumstances where the corresponding movement of persons is not entirely prohibited, but limited to persons benefitting from derogations (for example nationals or residents of the state concerned).
Where no such person would take a given flight, the latter would remain empty if not cancelled. In such situations, it may be legitimate for a carrier not to wait until very late, but to cancel the flight in good time (and even without being certain about the rights of the various passengers to travel at all), in order for appropriate organisational measures to be taken, including in terms of care for passengers owed by the carrier. In cases of the kind, and depending on the circumstances, a cancellation may still be viewed as “caused” by the measure taken by the public authorities. Again, depending on the circumstances, this may also be the case in respect of flights in the direction opposite to the flights directly concerned by the ban on the movement of persons.
Where the airline decides to cancel a flight and shows that this decision was justified on grounds of protecting the health of the crew, such cancellation should also be considered as “caused” by extraordinary circumstances.”

Hier gelangen Sie zu der vollständigen Ankündigung der Europäischen Kommission

Eine Übersicht zu den Storno- und Umbuchungsregelungen der Airlines finden Sie hier

 

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