Reise-News

Thomas Cook meldet Konkurs an, Condor will weiterfliegen – Handlungsempfehlungen für Betroffene

Die Rettung des Reiseveranstalters Thomas Cook plc ist gescheitert: Der britische Konzern hat Konkurs angemeldet. Auch die deutsche Thomas Cook GmbH und weitere Töchter sind davon betroffen. Auf ihrer Webseite teilt die Thomas Cook GmbH mit, dass der Verkauf aller Reisen gestoppt wurde. Auch die Durchführung der Reisen mit Abreisedatum 23. und 24. September 2019 könne nicht gewährleistet werden.

“Wir loten derzeit letzte Optionen aus. Sollten diese scheitern, sehen wir uns gezwungen, für die Thomas Cook GmbH, Thomas Cook Touristik GmbH, Bucher Reisen, Öger Tours GmbH und möglicherweise auch weitere Gesellschaften einen Insolvenzantrag zu stellen”, heißt es.

Für die Cook-Tochter Condor, die in den letzten Jahren stets satte Gewinne gemacht hat, besteht noch Hoffnung: Während die britischen Thomas Cook Airlines den Flugverkehr eingestellt haben, hebt der deutsche Ferienflieger vorerst weiter ab. Derzeit finden alle Flüge planmäßig statt. Bei der deutschen Bundesregierung wurde ein Überbrückungskredit beantragt. Allerdings dürfen Kunden von Thomas Cook nicht mehr an Bord.

In Großbritannien haben die Behörden bereits am Wochenende eine Rückholaktion für 150.000 Gäste vorbereitet, die sich mit Thomas Cook im Ausland befinden. Mehrere Hotels haben indes Kunden von Thomas Cook an der Abreise gehindert und die direkte Begleichung der Übernachtungskosten gefordert. Insgesamt sind rund 20.000 Mitarbeiter und rund 600.000 Kunden von der Pleite betroffen – davon die Hälfte aus Deutschland.

Thomas Cook im Konkurs: Was muss ich als Kunde jetzt tun?

Wer eine klassische Pauschalreise bei Thomas Cook gebucht hat, ist grundsätzlich abgesichert. Mit den Reiseunterlagen erhalten die Kunden einen Sicherungsschein, auf dem der Insolvenzabsicherer genannt wird. Er muss sich um den Heimtransport kümmern, ohne dass zusätzliche Kosten entstehen. Auch Zahlungen an örtliche Hoteliers, die andernfalls die Abreise verweigern, können bei der Versicherung geltend gemacht werden.

Steht der Urlaub mit Thomas Cook erst bevor, erhalten die Kunden den bereits bezahlten Betrag zurück. Dazu müssen sie sich ebenfalls an den Insolvenzabsicherer wenden. Wer bis jetzt nur eine Anzahlung geleistet hat, ist nicht verpflichtet, den Restbetrag zu bezahlen, solange die Durchführung der Reise nicht sichergestellt ist. Generell müssen alle Forderungen an die Versicherung innerhalb von acht Wochen nach dem Konkursantrag gestellt werden. Dieser ist im Fall der deutschen Thomas Cook GmbH allerdings noch nicht erfolgt.

Zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt die Insolvenz des Reiseveranstalters nicht. Stornierungen sind somit nur gegen die vertraglich vereinbarte Stornogebühr möglich. Daher sollten sich betroffene Kunden vorerst einmal am Abreiseort einfinden und ihre Absicht bekunden, die Reise anzutreten – falls sie vom Veranstalter keine anderen Anweisungen erhalten haben. Wurde über Thomas Cook nur ein Flug oder nur ein Hotel gebucht, gibt es keine Insolvenzabsicherung.

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